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Artikel 21 Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Internationalen Seegerichtshofs

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.2001

Artikel 21

Passierscheine und Visa

(1) Die für die Mitglieder und Bediensteten des Gerichtshofs sowie für die nach Artikel 289 des Seerechtsübereinkommens ernannten Sachverständigen ausgestellten Passierscheine der Vereinten Nationen werden von den Vertragsstaaten als gültige Reiseausweise anerkannt und entgegengenommen.

(2) Anträge der Mitglieder des Gerichtshofs und des Kanzlers auf Ausstellung von (etwa erforderlichen) Visa sind möglichst umgehend zu bearbeiten. Visa-Anträge aller anderen in Absatz 1 dieses Artikels genannten Personen, die Inhaber von Passierscheinen sind oder berechtigt sind, solche zu führen, sowie Visa-Anträge der in den Artikeln 16 und 17 genannten Personen sind möglichst umgehend zu bearbeiten, sofern den Anträgen eine Bescheinigung darüber beiliegt, daß diese Personen in Angelegenheiten des Gerichtshofs reisen.

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2021

Gesetzesnummer

20001911

Dokumentnummer

NOR40029773

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