Artikel 5
Inhalt der Genehmigung
- 1. Für jedes motorgetriebene Lastfahrzeug ist unbeschadet des Artikels 4 eine Genehmigung auszustellen.
- 2. Die Genehmigung muß folgende Angaben enthalten:
- a) Name und Anschrift des Beförderers;
- b) amtliches Kennzeichen des Fahrzeuges;
- c) höchstzulässige Nutzlast und zulässiges Gesamtgewicht des Fahrzeuges;
- d) Art des Verkehrs (gewerbsmäßiger Verkehr, Werkverkehr, Leerfahrt);
- e) gegebenenfalls besondere Auflagen und Bedingungen der Verwendung;
- f) Dauer der Gültigkeit.
- 3. Die Genehmigung gilt ausschließlich für den Beförderer, auf dessen Name sie lautet und ist nicht übertragbar.
- 4. Die Genehmigungsformulare werden von der Vertragspartei des einen Staates an die Vertragspartei des anderen Staates übermittelt, welche sie ausgefüllt – mit Ausnahme der in Z 2 lit. b, c und d angeführten Angaben – an die in Betracht kommenden Beförderer ausgibt. Die Angaben gemäß Z 2 lit. b, c und d sind vor Antritt der Fahrt vom Beförderer selbst auszufüllen.
- 5. Die Genehmigung ist bei jeder Fahrt vollständig ausgefüllt mitzuführen und jederzeit auf Verlangen den Kontrollorganen vorzuweisen.
- 6. Die Gemischte Kommission (Artikel 10) vereinbart unter Berücksichtigung der Z 2 die äußere Form und die Sprachen, in denen die Genehmigung ausgestellt wird.
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2021
Gesetzesnummer
20001886
Dokumentnummer
NOR40029158
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