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Vereinbarung zwischen Österreich und Lettland über die Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße
Kurztitel
Vereinbarung zwischen Österreich und Lettland über die Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 9/2002
Typ
Vertrag – Lettland
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
25.06.1998
Unterzeichnungsdatum
26.05.1998
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Langtitel
VEREINBARUNG zwischen dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr der Republik Österreich und dem Minister für Verkehr der Republik Lettland über die internationale Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße
StF: BGBl. III Nr. 9/2002
Sprachen
Deutsch, Lettisch
Ratifikationstext
Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 12 mit 25. Juni 1998 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
PRÄAMBEL
Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr der Republik Österreich und der Minister für Verkehr der Republik Lettland, nachfolgend als die Vertragsparteien bezeichnet,
Im BEWUSSTSEIN der Empfehlungen und Beschlüsse der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT), auch im internationalen Straßenpersonenverkehr zur Sicherstellung und Erhöhung der Straßenverkehrssicherheit Maßnahmen zu ergreifen,
ENTSCHLOSSEN, zur Verwirklichung dieser Zielsetzung eines hohen Schutzniveaus jeweils die neuesten Technologien nach dem Stand der Technik – insbesondere hinsichtlich der Minimierung des Lärm- und Schadstoffausstoßes sowie der Gewährleistung eines hohen sicherheitstechnischen Standards – anzuwenden,
IN DEM BESTREBEN, durch dieses Abkommen die internationale Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße zwischen ihren beiden Staaten auf diese Weise zu regeln, sowie deren Organisation und Durchführung zu erleichtern, und hierdurch auch einen Beitrag zur Förderung des Tourismus und der gegenseitigen Völkerverständigung in Europa zu leisten, haben folgendes vereinbart:
Anmerkung
Dokumentalistische Gliederung:
Memorandum = Anlage 1
Technischer Fahrzeugbericht = Anlage 2
Schlagworte
e-rk3
Lärmausstoß
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2019
Gesetzesnummer
20001802
Dokumentnummer
NOR30001955
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