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Anlage 1 Vereinbarung zwischen Österreich und Lettland über die Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.6.1998

Anlage 1

— MEMORANDUM

zu Artikel 5, 6, 7 und 8 der Vereinbarung zwischen dem österreichischen Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr und dem Minister für Verkehr der Republik Lettland über die internationale Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße

Die Vertragsparteien vereinbaren folgende Regelung:

(1) Auf Basis der Gegenseitigkeit und unter Beachtung einer schrittweisen Umsetzung der festgelegten technischen Standards wird jedes Jahr eine bestimmte Anzahl an Genehmigungen vereinbart.

(2) Die Vertragsparteien übergeben ein Monat vor Beginn jedes Kalenderjahres Zug um Zug die vereinbarten Genehmigungen.

(3) Als Kontrolldokument gemäß Artikel 6 Abs. 3 wird das Kontrolldokument gemäß Verordnung 1839/92/EWG idF 2944/93/EWG oder das ASOR-Fahrtenheft vereinbart.

(4) Gemäß Artikel 7 Abs. 3 vereinbaren die Vertragsparteien hinsichtlich des Standes der Technik folgendes:

a) Emissionsstandards:

 

 

 

  • -Rauchgastrübung

 

-

ECE R 24.03

 

oder

-

EG Richtlinie 72/306 in der Fassung 89/491

 

oder

-

§ 1d KDV (Österreichische Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung)

  • –Abgase

 

-

ECE R 49.02

 

oder

-

EG Richtlinie 88/77 in der Fassung 91/542

 

oder

-

§ 1d KDV

  • –Lärm

 

-

ECE R 51.01

 

oder

-

EG Richtlinie 70/157 in der Fassung 89/491

 

oder

-

§ 8 KDV

b) Sicherheitstechnische Standards:

 

 

 

  • –Antiblockiervorrichtung (ABV)

 

-

ECE R 13.06

 

oder

-

EG Richtlinie 71/320 in der Fassung 91/422

 

oder

-

§ 3g KDV

  • –Verlangsameranlage

 

-

ECE R 13.06

 

oder

-

EG Richtlinie 71/320 in der Fassung 91/422

 

oder

-

§ 3e KDV

    

(6) Als Nachweis (technischer Fahrzeugbericht für Busse) gemäß Artikel 7 Abs. 2 gilt das in der Anlage zu diesem Memorandum enthaltene Muster.

(7) Weiters sind folgende technische Standards einzuhalten:

  • –Tachograph

 

-

AETR

 

oder

-

EG Verordnung 3821/85

  • –Geschwindigkeitsbegrenzer

 

-

ECE R 89

 

oder

-

EG Richtlinie 92/24

    

GESCHEHEN zu Kopenhagen am 26. Mai 1998 in zwei Urschriften, in deutscher und lettischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2019

Gesetzesnummer

20001802

Dokumentnummer

NOR40028308

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