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Artikel 8 Vereinbarung zwischen Österreich und Lettland über die Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.6.1998

Artikel 8

Genehmigungskontingente

Anzahl der Genehmigungen (Kontingente), Gültigkeit, Zeitpunkt und Intervall der Übergabe werden jährlich auf Vorschlag der Gemischten Kommission zwischen den Vertragsparteien vereinbart.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2019

Gesetzesnummer

20001802

Dokumentnummer

NOR40028302

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