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Artikel 3 Vereinbarung zwischen Österreich und Lettland über die Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.6.1998

Artikel 3

Pendelverkehre

(1) Bei Pendelfahrten dürfen unbeschadet des Artikels 3 Abs. 3 lit. a und b unterwegs Fahrgäste weder aufgenommen noch abgesetzt werden.

(2) Die erste Rückfahrt und die letzte Hinfahrt in der Reihe der Pendelfahrten sind Leerfahrten.

(3) Die Zuordnung eines Verkehrsdienstes zum Pendelverkehr wird jedoch nicht dadurch berührt, daß mit vorheriger Zustimmung der betreffenden Vertragspartei Reisende, abweichend

  1. a) von Artikel 2 Abs. 2 die Rückfahrt mit einer anderen Gruppe vornehmen;
  2. b) von Artikel 3 Abs. 1 unterwegs aufgenommen oder abgesetzt werden.

(4) Unter einer vorab gebildeten Fahrgastgruppe ist eine Gruppe zu verstehen, für die eine nach den Vorschriften des Staates der Vertragspartei verantwortliche Stelle oder Person den Abschluß des Beförderungsvertrages oder die Sammelbegleichung der Beförderungsleistung übernommen hat oder alle Buchungen und die Zahlungen vor der Abfahrt erhalten hat.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2019

Gesetzesnummer

20001802

Dokumentnummer

NOR40028297

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