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Artikel 9 Vereinbarung zwischen Österreich und Slowenien über die Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2001

Artikel 9

Kabotageverbot

Nicht gestattet ist die Aufnahme von Personen im Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates zur Beförderung innerhalb dieses Staatsgebietes.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2019

Gesetzesnummer

20001801

Dokumentnummer

NOR40028287

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