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§ 3 AEV Druck – Foto

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.1.2003

§ 3.

(1) Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 oder 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen.

(2) Bei einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 4 Z 1 ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für Silber durch Multiplikation der verarbeitungsspezifischen Emissionsbegrenzung nach Anhang B mit der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden Größe der maximalen Tagesverarbeitungsmenge für Film oder Fotopapier (in Quadratmeter pro Tag).

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2017

Gesetzesnummer

20001769

Dokumentnummer

NOR40028128

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