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Artikel 20 Abkommen zwischen Österreich und Jordanien über die Förderung und den Schutz von Investitionen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.11.2001

Artikel 20

Bildung des Schiedsgerichts

(1) Das Schiedsgericht konstituiert sich ad hoc auf folgende Weise:

Jede Vertragspartei bestellt ein Mitglied und diese beiden Mitglieder einigen sich auf einen Staatsangehörigen eines Drittstaates als Vorsitzenden. Die Mitglieder sind innerhalb von zweiMonaten, nachdem die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei mitgeteilt hat, dass sie die Streitigkeit einem Schiedsgericht unterbreiten will, der Vorsitzende ist innerhalb von zweiweiteren Monaten zu bestellen.

(2) Werden die in Absatz 1 festgelegten Fristen nicht eingehalten, kann in Ermangelung einer anderen diesbezüglichen Vereinbarung jede Vertragspartei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident des Internationalen Gerichtshofes die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien oder ist er aus einem anderen Grund verhindert, diese Funktion auszuüben, so ist der Vizepräsident oder im Falle seiner Verhinderung das nächstdienstälteste Mitglied des Internationalen Gerichtshofes unter denselben Voraussetzungen zu ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen.

(3) Die Mitglieder eines Schiedsgerichts sind unabhängig und unparteiisch.

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