vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 19 Abkommen zwischen Österreich und Jordanien über die Förderung und den Schutz von Investitionen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.11.2001

Artikel 19

Einleitung von Verfahren

(1) Kann eine Streitigkeit gemäß Artikel 18 nicht innerhalb von sechs Monaten beigelegt werden, so wird sie auf Verlangen einer Vertragspartei einem Schiedsgericht zur Entscheidung unterworfen.

(2) Eine Vertragspartei leitet auf Grund einer Streitigkeit in Hinblick auf die Verletzung von Rechten eines Investors, die dieser Investor einem Schiedsverfahren gemäß Teil Eins Kapitel Zwei dieses Abkommens unterworfen hat, kein Verfahren gemäß diesem Teil ein, sofern nicht die andere Vertragspartei es verabsäumt hat, das Schiedsurteil in diesem Verfahren zu befolgen oder einzuhalten oder das Verfahren ohne eine Entscheidung eines Schiedsgerichts über die Ansprüche des Investors eingestellt wurde.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)