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Artikel 8 Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Oman)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2001

Artikel 8

Andere Verpflichtungen

Jede Vertragspartei hält jede Verpflichtung, die sie hinsichtlich spezieller Investitionen durch Investoren der anderen Vertragspartei eingegangen ist, ein.

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