Artikel 17
KÜNSTLER UND SPORTLER
(1) Ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 dürfen Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus einer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.
(2) Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler, sondern einer anderen Person zu, so dürfen diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler die Tätigkeit ausübt.
(3) Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Einkünfte, die ein in einem Vertragsstaat ansässiger Künstler oder Sportler aus einer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, nur im erstgenannten Vertragsstaat besteuert werden, wenn die im anderen Vertragsstaat ausgeübten Tätigkeiten zur Gänze oder in erheblichem Umfang aus öffentlichen Kassen des erstgenannten Vertragsstaats, einschließlich seiner Gebietskörperschaften, unterstützt werden.
(4) Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft in einem Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler, sondern einer anderen Person zu, so dürfen diese Einkünfte ungeachtet des Absatzes 2 und der Artikel 7, 14 und 15 nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn diese andere Person zur Gänze oder in erheblichem Umfang aus Kassen des anderen Staates, einschließlich seiner Gebietskörperschaften, unterstützt wird.
Schlagworte
Bühnenkünstler, Filmkünstler, Rundfunkkünstler
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2020
Gesetzesnummer
20001629
Dokumentnummer
NOR40024825
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