Kapitel 4
Allgemeine Sicherheitsbestimmungen
Artikel 18
Artikel 18
Durchführungsmaßnahmen
Jede Vertragspartei trifft im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts die Gesetzes-, Verordnungs- und Verwaltungsmaßnahmen und unternimmt sonstige Schritte, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen erforderlich sind.
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