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Abkommen über die Förderung und Schutz von Investitionen (Usbekistan)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.8.2001

§ 0

Abkommen über die Förderung und Schutz von Investitionen (Usbekistan)

Kurztitel

Abkommen über die Förderung und Schutz von Investitionen (Usbekistan)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 167/2001

Inkrafttretensdatum

18.08.2001

Langtitel

(Übersetzung)

ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Republik Usbekistan über die Förderung und den Schutz von Investitionen

StF: BGBl. III Nr. 167/2001 (NR: GP XXI RV 299 AB 433 S. 55 . BR: AB 6306 S. 672 .)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Art. 28 Abs. 1 des Abkommens erfolgten am 31. Juli 2000 bzw. 19. Juni 2001; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 28 Abs. 1 mit 18. August 2001 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH UND DIE REPUBLIK USBEKISTAN, im Folgenden „Vertragsparteien“ genannt,

VON DEM WUNSCHE GELEITET, günstige Voraussetzungen für eine größere wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu schaffen,

IN DER ERKENNTNIS, dass die Förderung und der Schutz von Investitionen die Bereitschaft zur Vornahme derartiger Investitionen stärken und dadurch einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen leisten können,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

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