§ 0
Abkommen über die Förderung und Schutz von Investitionen (Usbekistan)
Kurztitel
Abkommen über die Förderung und Schutz von Investitionen (Usbekistan)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 167/2001
Inkrafttretensdatum
18.08.2001
Langtitel
(Übersetzung)
ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Republik Usbekistan über die Förderung und den Schutz von Investitionen
StF: BGBl. III Nr. 167/2001 (NR: GP XXI RV 299 AB 433 S. 55 . BR: AB 6306 S. 672 .)
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gemäß Art. 28 Abs. 1 des Abkommens erfolgten am 31. Juli 2000 bzw. 19. Juni 2001; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 28 Abs. 1 mit 18. August 2001 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH UND DIE REPUBLIK USBEKISTAN, im Folgenden „Vertragsparteien“ genannt,
VON DEM WUNSCHE GELEITET, günstige Voraussetzungen für eine größere wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu schaffen,
IN DER ERKENNTNIS, dass die Förderung und der Schutz von Investitionen die Bereitschaft zur Vornahme derartiger Investitionen stärken und dadurch einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen leisten können,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)