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Artikel 25 Abkommen über die Förderung und Schutz von Investitionen (Usbekistan)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.8.2001

Artikel 25

Aufhebung

(1) Jede Streitpartei kann die vollständige oder teilweise Aufhebung eines Schiedsspruchs aus einem oder mehreren der folgenden Gründe beantragen:

  1. a) weil das Schiedsgericht nicht ordnungsgemäß konstituiert war;
  2. b) weil das Schiedsgericht seine Befugnisse bei weitem überschritten hat;
  3. c) weil ein Mitglied des Schiedsgerichts oder eine Person, die ein entscheidendes Gutachten erstellt oder entscheidende Beweismittel vorgebracht hat, bestochen wurde;
  4. d) weil von einer grundlegenden Verfahrensvorschrift deutlich abgegangen wurde, oder
  5. e) weil im Schiedsspruch keine Urteilsbegründung enthalten ist.

(2) Der Antrag auf Aufhebung wird einem neuen Gericht, das sich nach den Bestimmungen in diesem Teil konstituiert und tätig ist, zur Entscheidung vorgelegt. Die Entscheidung des Gerichts ist endgültig.

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