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Artikel 26 Abkommen über die Förderung und Schutz von Investitionen (Usbekistan)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.8.2001

KAPITEL DREI: ABSCHLIESSENDE BESTIMMUNGEN

Artikel 26

Anwendung des Abkommens

(1) Dieses Abkommen gilt für Investitionen, die im Hoheitsgebiet einer der beiden Vertragsparteien gemäß ihren Rechtsvorschriften von Investoren der anderen Vertragspartei sowohl vor als auch nach dem In-Kraft-Treten dieses Abkommens vorgenommen wurden oder werden.

(2) Dieses Abkommen gilt nicht für Ansprüche, die bereits geregelt wurden oder Verfahren, die vor seinem In-Kraft-Treten eingeleitet wurden.

(3) Die Republik Österreich ist durch dieses Abkommen nur insoweit gebunden, als es nicht mit dem Rechtsbestand der Europäischen Union (EU) unvereinbar ist.

(4) Bei Unklarheiten über die Auswirkungen des Absatzes 3 treten die Vertragsparteien in einen Dialog.

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