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Artikel 23 Abkommen über die Förderung und Schutz von Investitionen (Usbekistan)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.8.2001

Artikel 23

Kosten

Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihrer Vertretung im Verfahren. Die Kosten des Schiedsgerichts tragen beide Vertragsparteien zu gleichen Teilen, sofern das Schiedsgericht nicht eine andere Aufteilung der Kosten festlegt.

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