früher § 82
Vollziehung
§ 83.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind
- 1. hinsichtlich des § 80 der Bundesminister für Finanzen,
- 2. im Übrigen der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen,
- a) hinsichtlich der §§ 3 und 4 im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Bundesminister,
- b) hinsichtlich des § 46 und des § 47 Abs. 6 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz
- betraut.
früher § 82
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2025
Gesetzesnummer
20001533
Dokumentnummer
NOR40271149
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