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DBA – Usbekistan – Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern (Usbekistan)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2001

§ 0

Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern (Usbekistan)

Kurztitel

Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern (Usbekistan)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 150/2001

Typ

Vertrag – Usbekistan

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.08.2001

Unterzeichnungsdatum

14.06.2000

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Langtitel

ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK USBEKISTAN ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG UND ZUR VERHINDERUNG DER STEUERUMGEHUNG AUF DEM GEBIETE DER STEUERN VOM EINKOMMEN UND VOM VERMÖGEN

StF: BGBl. III Nr. 150/2001 (NR: GP XXI RV 353 AB 430 S. 55 . BR: AB 6307 S. 672 .)

Sprachen

Deutsch, Englisch, Usbekisch

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 17. Mai 2001 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 28 Abs. 2 mit 1. August 2001 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Republik Österreich und die Republik Usbekistan, von dem Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abzuschließen,

haben Folgendes vereinbart:

Schlagworte

e-rk, DBA

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2025

Gesetzesnummer

20001449

Dokumentnummer

NOR30001569

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