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Artikel 18 DBA – Usbekistan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2001

Artikel 18

RUHEGEHÄLTER

Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbstständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2025

Gesetzesnummer

20001449

Dokumentnummer

NOR40020226

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