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Artikel 4 Aufhebung des Sichtvermerkszwanges (Spanien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1959

Artikel 4

Die zuständigen spanischen und österreichischen Behörden behalten sich das Recht vor, Personen, die als unerwünscht angesehen werden, die Einreise oder den Aufenthalt in ihrem Lande zu verweigern.

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