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Artikel 13 Vereinbarung zwischen Österreich und Litauen über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.6.1995

Artikel 13

Vertragsdauer

Diese Vereinbarung wird für die Dauer von drei Jahren abgeschlossen. Ihre Gültigkeit verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern nicht eine der Vertragsparteien diese Vereinbarung spätestens drei Monate vor Ablauf dieser Frist kündigt.

GESCHEHEN zu Wien am 6. Juni 1995 in zwei Urschriften, in deutscher und litauischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2019

Gesetzesnummer

20001341

Dokumentnummer

NOR40018508

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