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Artikel 1 Vereinbarung zwischen Österreich und Lettland über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.6.1995

TEIL I: ANWENDUNGSBEREICH

Artikel 1

1. Diese Vereinbarung findet Anwendung auf den grenzüberschreitenden Güterverkehr (bilateraler Verkehr und Transitverkehr) zwischen Österreich und Lettland.

2. Die Vereinbarung bezieht sich

  1. aus der Sicht der Verkehrsträger: auf den grenzüberschreitenden,
  1. aus der Sicht der Verkehrsarten: auf den grenzüberschreitenden
  1. sowie auf den Vor- und Nachlaufverkehr zum Kombinierten Verkehr in einem der beiden Vertragsstaaten.

3. Die Frage der Abgabenpflicht im Transportbereich bleibt den nationalen Regelungen vorbehalten und wird von dieser Vereinbarung nicht berührt.

Schlagworte

Vorlaufverkehr

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2019

Gesetzesnummer

20001340

Dokumentnummer

NOR40018483

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