Artikel 13
Umweltverträgliche Lastfahrzeuge
In Übereinstimmung mit den Zielsetzungen des Schutzes der Bevölkerung und der Umwelt sollen die Umwelt möglichst wenig belastende Lastfahrzeuge nach dem Stand der Technik eingesetzt werden. Die Gemischte Kommission wird Vorschläge für Förderungsmaßnahmen zum Einsatz solcher Lastfahrzeuge ausarbeiten, ebenso für die Bindung bestimmter Teile des vereinbarten Kontingents an solche Lastfahrzeuge.
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2017
Gesetzesnummer
20001334
Dokumentnummer
NOR40018362
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