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Artikel 6 BFG 2002

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.10.2002

Artikel 6

(1) Artikel VI.Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2002 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben

  1. 1. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 6 und 8 zur Finanzierung der Forschungs- und Entwicklungsoffensive sowie von konkreten Investitions- und Infrastrukturvorhaben bis insgesamt zu jenem Betrag, der für diese Zwecke einer Rücklage zugeführt worden ist, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  2. 2. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilung 8 der Kapitel 01 bis 70 für Vergütungen gemäß § 49 des Bundeshaushaltsgesetzes, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  3. 3. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 der Kapitel 01 bis 70 für Zahlungen auf Grund des Bundesimmobiliengesetzes, BGBl. I Nr. 141/2000, bis zu einem Betrag von insgesamt 378 Millionen Euro, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen bis zu einem Betrag von insgesamt 372 Millionen Euro beim Voranschlagsansatz 1/54608 und/oder durch sonstige Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  4. 4. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 im Ausmaß von 50 vH jener Mehreinnahmen, die beim Voranschlagsansatz 2/54608 aus der Veräußerung unbeweglichen Bundesvermögens erzielt werden, ohne dass eine Ersatzanschaffung notwendig ist, wobei dieser Anteil von jenem haushaltsleitenden Organ in Anspruch genommen werden kann, in dessen Zuständigkeitsbereich das veräußerte Bundesvermögen zuletzt genutzt wurde;
  5. 5. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 für allfällige Kostensteigerungen beim Betriebs- und sonstigen Aufwand im Kapitel 20 bis zu einem Betrag von insgesamt 7,27 Millionen Euro, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/54608 durch Veräußerungen unbeweglichen Bundesvermögens im Ausland sichergestellt werden kann;
  6. 6. bei den Voranschlagsansätzen 1/10008, 1/10046, 1/10048, 1/12216, 1/12446, 1/12476, 1/15006, 1/15016, 1/15018, 1/60206, 1/61266, 1/63186, 1/63416, 1/63418, 1/63666, 1/65236 und 1/65258 für die Restfinanzierung des Bundesanteils an den EU-Strukturfondsprogrammen der Periode 1995 bis 1999 bis zu einem Betrag von insgesamt 29,07 Millionen Euro, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  7. 7. beim Voranschlagsansatz 1/10008 bis zu einem Betrag von 4,36 Millionen Euro für Unterstützungsmaßnahmen im Rahmen von Strukturreformen und für Zahlungen aus Abrechnungen der Vorjahre, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  8. 8. beim Voranschlagsansatz 1/11198 bis zu einem Betrag von 0,73 Millionen Euro für den Fall der Inanspruchnahme in solchen Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung, die nicht ausdrücklich einem anderen Bundesministerium als dem Bundesministerium für Inneres zugewiesen sind, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  9. 9. bei den Voranschlagsansätzen 1/11506, 1/11508 und 1/11528 bis zu einem Betrag von insgesamt 14,53 Millionen Euro für Maßnahmen der Flüchtlingsbetreuung und im Bereich des Bundesasylamtes, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  10. 10. bei den Voranschlagsansätzen 1/12043, 1/17103, 1/54013, 1/54043, 1/54093, 1/60023, 1/63013, 1/65693 und 1/65133 bis zu einem Betrag von insgesamt 1 vH der veranschlagten Einnahmen des allgemeinen Haushalts für Zahlungen zur Kapitalaufstockung an Unternehmungen, an denen der Bund beteiligt ist, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  11. 11. beim Voranschlagsansatz 1/40108 bis zu einem Betrag von 1,25 Millionen Euro für Zahlungen zur Instandhaltung und Instandsetzung der im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung genutzten Naturalwohnungen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen im Kapitel 64 und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  12. 12. beim Voranschlagsansatz 1/50018 bis zu einem Betrag von 1,45 Millionen Euro für Einhebungsvergütungen gemäß § 2a Abs. 4 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  13. 13. beim Voranschlagsansatz 1/50296 bis zu einem Betrag von 29,07 Millionen Euro für Zahlungen an den HIPC-Trust-Fonds, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  14. 14. bei den Voranschlagsansätzen 1/58828, 7/58829 und 1/58908 bis zu einem Betrag von insgesamt 726,73 Millionen Euro zum Abschluss von Devisentermingeschäften zur Wechselkurs-Absicherung von Fremdwährungszahlungen bzw. Währungstauschverträgen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  15. 15. beim Voranschlagsansatz 1/58908 bis zu einem Betrag von 72,67 Millionen Euro für sonstige Zahlungen beim Eingehen von Finanzschulden und Währungstauschverträgen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  16. 16. beim Voranschlagsansatz 1/61208 bis zu einem Betrag von 4,00 Millionen Euro für gemäß den §§ 26, 31 und 32 Abs. 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, nicht vorhersehbar gewesene Maßnahmen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  17. 17. beim Voranschlagsansatz 1/65148 für Eisenbahn-Infrastruktur bis zu einem Betrag von 94,47 Millionen Euro, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  18. 18. beim Voranschlagsansatz 1/65198 bis zu einem Betrag von 7,27 Millionen Euro für die Zahlung an die Austro Control GmbH, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  19. 19. beim Voranschlagsansatz 1/65603 für konkrete Straßenbausonderinvestitionen bis zu einem Betrag von 50,87 Millionen Euro, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  20. 20. beim Voranschlagsansatz 1/65633 bis zu einem Betrag von 58,14 Millionen Euro für Zahlungen gemäß § 11 des ASFINAG-Ermächtigungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 113, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/54626 sichergestellt werden kann;
  21. 21. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilung 8 der Kapitel 01 bis 70 bis zu einem Betrag von 14,53 Millionen Euro für Ausgaben zur Anschaffung von geringwertigen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sowie von geringwertigen Ersatzteilen für Anlagen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  22. 22. beim Voranschlagsansatz 1/15446 bis zu einem Betrag von 36,336 Millionen Euro für Zahlungen an den Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung auf Grund des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2001, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  23. 23. beim Voranschlagsansatz 1/17206 bis zu einem Betrag von 1,20 Millionen Euro für Zahlungen an den UN-Aids-Fonds, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  24. 24. beim Voranschlagsansatz 1/13016 bis zu einem Betrag von 1,82 Millionen Euro für den Umbau des Musikvereinsgebäudes in Wien, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  25. 25. bei den Voranschlagsansätzen 1/17108 und 1/60028 bis zu einem Betrag von jeweils 0,5 Million Euro zur Abgeltung von vermehrten Ausgaben im Zusammenhang mit der Hochwasserkatastrophe 2002, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  26. 26. beim Voranschlagsansatz 1/15446 für behinderte Menschen bis zu einem Betrag von 10 Millionen Euro für Maßnahmen zur Unterstützung im Zusammenhang mit der Hochwasseropferentschädigung, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  27. 27. beim Voranschlagsansatz 1/10006 bis zu einem Betrag von 18,206 Millionen Euro im Zusammenhang mit der Verdoppelung der Spenden auf Grund der Benefizveranstaltung des ORF für die Hochwassersoforthilfe, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  28. 28. beim Voranschlagsansatz 1/02106 bis zu einem Betrag von 1,763 Millionen Euro zur Erfüllung der Aufgaben des Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  29. 29. beim Voranschlagsansatz 1/02408 bis zu einem Betrag von 3,5 Millionen Euro für Aufwendungen der Parlamentsdirektion, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen (Rücklagenauflösungen) sichergestellt werden kann;
  30. 30. beim Voranschlagsansatz 1/12476 bis zu einem Betrag von 3,168 Millionen Euro zur Sicherung des Fortbestandes der Bausubstanz von unter Denkmalschutz stehenden Objekten, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  31. 31. beim Voranschlagsansatz 1/13016 bis zu einem Betrag von 0,363 Millionen Euro für Zahlungen an den Festspielverein Erl in Tirol, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  32. 32. beim Voranschlagsansatz 1/14116 bis zu einem Betrag von 0,2 Millionen Euro für Zahlungen an das Hayek-Institut, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  33. 33. beim Voranschlagsansatz 1/14138 bis zu einem Betrag von 0,218 Millionen Euro für das Forschungsprojekt „Die Rote Armee in Österreich 1945-1955“, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  34. 34. bei den Voranschlagsansätzen 1/14208 und 1/14308 bis zu einem Betrag von insgesamt 2,544 Millionen Euro für die gemäß § 11a Hochschul-Taxengesetz 1972 vorgesehene Rückerstattung von geleisteten Studienbeiträgen für Angehörige aus bestimmten Entwicklungsländern, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  35. 35. bei den Voranschlagsansätzen 1/15006 und/oder 1/15008 bis zu einem Betrag von insgesamt 4 Millionen Euro für Zahlungen an den Verband der Volksdeutschen Landsmannschaften Österreichs, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  36. 36. beim Voranschlagsansatz 1/20008 bis zu einem Betrag von 0,4 Millionen Euro für Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit der Erlangung der Rechtssicherheit nach dem Entschädigungsfondsgesetz sowie bis zu 1,8 Millionen Euro für das Projekt Herrengasse, wenn die Bedeckung hinsichtlich des Betrages von 1,8 Millionen Euro durch Rücklagenauflösung, im Übrigen durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  37. 37. beim Voranschlagsansatz 1/20108 bis zu einem Betrag von 7,1 Millionen Euro für Aufwendungen der Vertretungsbehörden im Ausland, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  38. 38. beim Voranschlagsansatz 1/20506 bis zu einem Betrag von 3 Millionen Euro für Wiederaufbaumaßnahmen in Afghanistan, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  39. 39. bei den Voranschlagsansätzen 1/30208 und 1/30308 bis zu einem Betrag von insgesamt 13,5 Millionen Euro für Zahlungen an die BRZ-GmbH, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen im Kapitel 30 bzw. durch sonstige Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  40. 40. beim Voranschlagsansatz 1/30303 bis zu einem Betrag von 2 Millionen Euro sowie beim Voranschlagsansatz 1/30208 bis zu einem Betrag von 1,3 Millionen Euro für bauliche Maßnahmen in Justizanstalten und Gerichtsgebäuden, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  41. 41. beim Voranschlagsansatz 1/40108 bis zu einem Betrag von 16 Millionen Euro für die friedenserhaltende Operation des Österreichischen Bundesheeres in Afghanistan (7 Millionen Euro) und für Maßnahmen im Rahmen des Assistenzeinsatzes des Bundesheeres infolge der Hochwasserkatastrophe (9 Millionen Euro), wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  42. 42. beim Voranschlagsansatz 1/40138 bis zu einem Betrag von 18,641 Millionen Euro für bauliche Investitionsmaßnahmen, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen im Kapitel 54 sichergestellt werden kann;
  43. 43. beim Voranschlagsansatz 1/54848 bis zu einem Betrag von 2,5 Millionen Euro zur Zahlung eines Gesellschafterzuschusses an die Austria-Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  44. 44. beim Voranschlagsansatz 1/64753 bis zu einem Betrag von 0,751 Millionen Euro für Baumaßnahmen in der KZ-Gedenkstätte Mauthausen (Mauthausen Memorial), wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/11518 sichergestellt werden kann;
  45. 45. beim Voranschlagsansatz 1/70008 bis zu einem Betrag von 1,455 Millionen Euro für die Neustrukturierung der IT-Strategie des Bundes, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  46. 46. beim Voranschlagsansatz 1/70306 bis zu einem Betrag von 0,726 Millionen Euro zur Förderung des Behindertensports, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  47. 47. beim Voranschlagsansatz 1/12006 bis zu einem Betrag von 1,9 Millionen Euro zur Unterstützung von privaten Schulbaumaßnahmen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  48. 48. beim Voranschlagsansatz 1/15456 bis zu einem Betrag von 3 Millionen Euro für behindertengerechte Baumaßnahmen in Betrieben, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann.

(2) Der Bundesminister für Finanzen hat im Finanzjahr 2002 die Zustimmung zu Überschreitungen bei den Voranschlagsansätzen des Paragrafen 6351 für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen gemäß § 51 Abs. 2 AMSG nach Maßgabe der dem Bund vom Arbeitsmarktservice überwiesenen Mittel bis zu einem Betrag von 10 vH der vorgesehenen Ansatzbeträge zu geben.

Schlagworte

BGBl. I Nr. 113/1997, Forschungsoffensive, Investitionsvorhaben, Betriebsaufwand

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2019

Gesetzesnummer

20001294

Dokumentnummer

NOR40036057

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