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Artikel 5 BFG 2002

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.10.2002

Artikel 5

(1) Artikel V.Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2002 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben

  1. 1. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 8 und 9 der Kapitel 01 bis 70 bis zur Höhe des jeweils vorgesehenen Voranschlagsbetrages – lautet ein Voranschlagsansatz auf einen Betrag unter 0,36 Millionen Euro, dann bis zu einem Betrag von 0,36 Millionen Euro – wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen bei Voranschlagsansätzen jener Kapitel sichergestellt werden kann, die in den Zuständigkeitsbereich des selben haushaltsleitenden Organes fallen;
  2. 2. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 6 der Paragrafe 1111, 6525 und 6533 bis zur Höhe von Ausgabeneinsparungen bei anderen Voranschlagsansätzen desselben Paragrafen, wobei die Ansatzüberschreitung 50 vH des Ansatzbetrages, bei welchem die Ausgabeneinsparung erfolgt, nicht übersteigen darf;
  3. 3. beim Voranschlagsansatz 1/11009 bis zu einem Betrag von 0,15 Millionen Euro für Vorschussleistungen des Bundes als Träger von Privatrechten gemäß § 9 des Wachbediensteten-Hilfeleistungsgesetzes, BGBl. Nr. 177/1992, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen innerhalb des Kapitels 11 sichergestellt werden kann;
  4. 4. beim Voranschlagsansatz 1/11506 bis zu einem Betrag von 30 vH des veranschlagten Betrages für Maßnahmen der Flüchtlingsbetreuung, wenn die Bedeckung durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen bei den Voranschlagsansätzen 1/11508 und/oder 1/11528 sichergestellt werden kann;
  5. 5. bei den Voranschlagsansätzen 1/13006, 1/13016, 1/13026, 1/13046, 1/13066, 1/13076 und 1/13096 für kulturpolitische Maßnahmen bis zu einem Betrag von insgesamt
  1. 6. beim Voranschlagsansatz 1/14186 bis zu einem Betrag von 3,63 Millionen Euro zur Finanzierung von Forschungs- und Technologieprojekten im Rahmen von EU-Programmen, wenn die Bedeckung durch Einsparungen bei den Ermessensausgaben und/oder Mehreinnahmen des Kapitels 14 sichergestellt werden kann;
  2. 7. beim Voranschlagsansatz 1/40108 für Investitionsausgaben bis zu einem Betrag von 100 vH jener Mehreinnahmen, die aus der Veräußerung von militärischem Altgerät und -material erzielt werden;
  3. 8. beim Voranschlagsansatz 1/50848 bis zu einem Betrag von 1 Million Euro für Zahlungen auf Grund des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesbeschaffung Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen im Kapitel 50 sichergestellt werden kann;
  4. 9. beim Voranschlagsansatz 7/51919 bis zu einem Betrag von 6 177,19 Millionen Euro zur Tilgung zusätzlicher, auf Grund der Marktentwicklung notwendiger Mehraufnahmen von kurzfristigen Verpflichtungen, erhöht um jene Beträge, um welche die Ermächtigung zur Aufnahme von Kreditoperationen gemäß Art. III Abs. 2 ausgenützt wird, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 8/51919 sichergestellt werden kann;
  5. 10. beim Voranschlagsansatz 1/54708 bis zu einem Betrag von 363,36 Millionen Euro für Zahlungen nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1981, BGBl. Nr. 215, wenn die Bedeckung durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/54709 sichergestellt werden kann;
  6. 11. beim Voranschlagsansatz 1/60048 bis zu einem Betrag von 5,81 Millionen Euro für notstands-polizeiliche Maßnahmen gemäß §§ 31 und 138 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen im Kapitel 60 sichergestellt werden kann;
  7. 12. bei den Voranschlagsansätzen 1/60106, 1/60136, 1/60146, 1/60156, 1/60166, 1/60176, 1/60186, 1/60216, 1/60226, 1/60246, 1/60356 und 1/60376 bis zu 100 vH der beim jeweiligen Voranschlagsansatz veranschlagten Ausgaben für den Bundesanteil an solchen Agrarförderungen, welche gemäß § 3 des Landwirtschaftsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 375, und § 72 Abs. 4 oder 5 des Weingesetzes 1999, BGBl. I Nr. 141, bzw. des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, gemeinsam von Bund und Ländern bzw. vom Bund finanziert werden, wenn die Bedeckung dieser Überschreitungen bei den jeweils anderen, in dieser Überschreitungsermächtigung angeführten Voranschlagsansätzen durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen sichergestellt werden kann;
  8. 13. beim Voranschlagsansatz 1/61226 im Ausmaß jenes Betrages, der sich aus der Nichtverwendung der Anteile des Altlastenbeitrages für die Erfüllung der Aufgaben gemäß §§ 13 und 14 des Altlastensanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1989, ergibt und durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/61228 bedeckt werden kann;
  9. 14. beim Voranschlagsansatz 1/61266 bis zu einem Betrag von 0,73 Millionen Euro für EU-Förderungen im Rahmen der EAGFL-Ausrichtung, wenn die Bedeckung durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/60206 sichergestellt werden kann;
  10. 15. bei den Voranschlagsansätzen 1/63156 und 1/63666 für Förderungsmaßnahmen im Ausmaß jenes Betrages, der durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim jeweils anderen Voranschlagsansatz bedeckt werden kann;
  11. 16. bei den Voranschlagsanäatzen 1/63186, 1/63636 und 1/63638 für EU-Maßnahmen im Ausmaß jenes Betrages, der durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim jeweils anderen Voranschlagsansatz bedeckt werden kann;
  12. 17. beim Voranschlagsansatz 1/63516 für Zahlungen für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/63518 sichergestellt werden kann, wobei die Ansatzüberschreitung 15 vH des Ansatzbetrages, bei dem die Ausgabeneinsparung erfolgt, nicht übersteigen darf;
  13. 18. beim Voranschlagsansatz 1/63558 bis zu einem Betrag von 7,27 Millionen Euro für Zahlungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, und dem Karenzgeldgesetz, BGBl. I Nr. 47/1997, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen bei den zweckgebundenen Voranschlagsansätzen des Titels 635 sichergestellt werden kann;
  14. 19. bei den Voranschlagsansätzen 1/63665 und 1/63666 im Ausmaß jenes Betrages, der durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim jeweiligen anderen Voranschlagsansatz und/oder durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/63664 bedeckt werden kann;
  15. 20. beim Voranschlagsansatz 1/65256 bis zur Höhe jenes Betrages, der aus diesem Voranschlagsansatz zur Vorfinanzierung des EU-Anteiles am EU-Strukturfondsprogramm 1995-1999 aufgewendet wurde, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/65236 sichergestellt werden kann;
  16. 21. bei den Voranschlagsansätzen 1/65306, 1/65308, 1/65316 und 1/65318 für Zahlungen aus zweckgebundenen Mitteln des Innovations- und Technologiefonds im Ausmaß jenes Betrages, der durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim jeweils anderen Voranschlagsansatz bedeckt werden kann;
  17. 22. beim Voranschlagsansatz 1/12276 bis zu einem Betrag von 0,190 Millionen Euro zur verstärkten Förderung der EDV-Ausstattung, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen im Kapitel 12 sichergestellt werden kann;
  18. 23. beim Voranschlagsansatz 1/13046 bis zu einem Betrag von 1,244 Millionen Euro zur verstärkten Förderung des österreichischen Films, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen im Kapitel 13 sichergestellt werden kann;
  19. 24. beim Voranschlagsansatz 1/15006 bis zu einem Betrag von 3,7 Millionen Euro für Maßnahmen im Zusammenhang mit der EU-Erweiterung sowie für innovative Projekte, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen im Kapitel 15 und/oder 17 sichergestellt werden kann;
  20. 25. beim Voranschlagsansatz 1/15446 bis zu einem Betrag von 1,142 Millionen Euro für behinderte Menschen zur Abgeltung der Normverbrauchsabgabe, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen im Kapitel 15 sichergestellt werden kann;
  21. 26. beim Voranschlagsansatz 1/17108 bis zu einem Betrag von 3,6 Millionen Euro für Erneuerungs- und Erweiterungsinvestitionen der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen im Kapitel 15 und/oder 17 sichergestellt werden kann;
  22. 27. beim Voranschlagsansatz 1/17206 bis zu einem Betrag von 0,5 Millionen Euro für Gesundheitsförderungsmaßnahmen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen im Kapitel 15 und/oder 17 sichergestellt werden kann;
  23. 28. beim Voranschlagsansatz 1/54108 bis zu einem Betrag von 8 Millionen Euro für Zahlungen im Zusammenhang mit Veräußerungen von Bundesvermögen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen in Budgetkapiteln der Gruppe 5 sichergestellt werden kann;
  24. 29. beim Voranschlagsansatz 1/60356 bis zu einem Betrag von 0,13 Millionen Euro für Zahlungen des nationalen Anteils von Lagerkosten auf Grund der EU-Überschwemmungs-Interventionsgetreide-Verordnung, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen im Kapitel 60 sichergestellt werden kann;
  25. 30. beim Voranschlagsansatz 1/60086 bis zu einem Betrag von 1,7 Millionen Euro für Förderungen an private Institutionen, im Zusammenhang mit dem „Jahr der Berge 2002“, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen im Kapitel 60 sichergestellt werden kann;
  26. 31. beim Voranschlagsansatz 1/11516 bis zu einem Betrag von 0,727 Millionen Euro für einen einmaligen Beitrag zu den Sanierungskosten der Euthanasie-Gedenkstätte Schloss Hartheim, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/11518 sichergestellt werden kann;
  27. 32. beim Voranschlagsansatz 1/63516 bis zu einem Betrag von 21,802 Millionen Euro für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/63527 sichergestellt werden kann;
  28. 33. beim Voranschlagsansatz 1/63626 für Maßnahmen nach dem Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz bis zum Ausmaß jenes Betrages, der durch gleichhohe Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/63465 sichergestellt werden kann.

(2) Der Bundesminister für Finanzen ist weiters ermächtigt, im Finanzjahr 2002 die Genehmigung zu Überschreitungen zu geben

  1. 1. bei den Voranschlagsansätzen des Ausgabentitels 512 in Höhe der gemäß § 53 BHG und Art. X für die Rücklagenzuführung zulässigen Beträge, wobei die Bedeckung in den nicht in Anspruch genommenen Teilen der Voranschlagsansätze oder zweckgebundenen Einnahmen oder Einnahmen der Voranschlagsansätze der Titel 2/513 und 2/514 zu finden ist;
  2. 2. bei Voranschlagsansätzen bis zu jener Höhe, in der in Vorjahren zu Gunsten dieser Voranschlagsansätze oder Verwendungszwecke Beträge einer Rücklage zugeführt wurden, wobei die Bedeckung durch Mehreinnahmen bei den Voranschlagsansätzen 2/51217, 2/51227, 2/51247, 2/51267, 2/51277 bzw. 2/51287 sicherzustellen ist;
  3. 3. für Hilfeleistungen in Katastrophen-, Seuchen- und Epidemiefällen sowie für Sondermaßnahmen der Bundesregierung im In- und Ausland, für die Durchführung von Staatsbesuchen, Konferenzen, Tagungen und ähnlichem, wenn die für diese Zwecke erforderlichen Mehrausgaben im Zeitpunkt der Budgeterstellung nicht vorhersehbar gewesen sind, und im Einzelfall oder bei Hilfeleistungen in Katastrophenfällen, wenn sie in mehreren selbstständigen Teilmaßnahmen erfolgen, die Ausgaben hiefür jeweils nicht mehr als 2,91 Millionen Euro im Finanzjahr 2002 betragen und beim Paragrafen 5181 bedeckt werden können.

(3) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, überplanmäßige Ausgaben aus Währungstauschverträgen bis zu einem Gesamtbetrag von 3 633,64 Millionen Euro und im Falle der vorzeitigen Rückzahlung von Finanzschulden bis zu einem Gesamtbetrag von 3 633,64 Millionen Euro zu genehmigen, wenn die Bedeckung der Mehrausgaben durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann.

Schlagworte

BGBl. Nr. 215/1981, BGBl. Nr. 215/1959, BGBl. Nr. 375/1992, BGBl. I Nr. 141/1999, BGBl. Nr. 440/1975, BGBl. Nr. 609/1977, Forschungsprojekt, Altmaterial, Innovationsfonds, Katastrophenfall, Seuchenfall, Inland

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2019

Gesetzesnummer

20001294

Dokumentnummer

NOR40036056

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