Artikel 14
Artikel XIV. Die Regelungen, nach denen die Ausgaben für die Anzahl und die Kategorie der bei einem Organ des Bundes im Jahre 2002 verwendeten Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge bestritten werden dürfen, werden durch den Fahrzeugplan für das Jahr 2002 (Anlage III) getroffen.
Schlagworte
Kraftfahrzeug, Luftfahrzeug
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2019
Gesetzesnummer
20001294
Dokumentnummer
NOR40017894
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