§ 28c.
Am 1. August 2025 anhängige Verfahren gemäß den §§ 13, 14, 15, 17, 19, 26 und 27 Abs. 2 zweiter Satz sind vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen fortzuführen. Ab diesem Zeitpunkt sind Gebühren gemäß § 13 vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen einzuheben. Das zuvor vom Zollamt Österreich gemäß § 17 geführte Register ist ab dem genannten Zeitpunkt vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zu führen.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2025
Gesetzesnummer
20001211
Dokumentnummer
NOR40269856
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