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§ 28c Punzierungsgesetz 2000

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2025

§ 28c.

Am 1. August 2025 anhängige Verfahren gemäß den §§ 13, 14, 15, 17, 19, 26 und 27 Abs. 2 zweiter Satz sind vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen fortzuführen. Ab diesem Zeitpunkt sind Gebühren gemäß § 13 vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen einzuheben. Das zuvor vom Zollamt Österreich gemäß § 17 geführte Register ist ab dem genannten Zeitpunkt vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zu führen.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Gesetzesnummer

20001211

Dokumentnummer

NOR40269856

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