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§ 23 Kfl-Bef Bed

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.1.2001

§ 23

Zur Richtigstellung etwaiger Irrtümer hat der Fahrgast die Übereinstimmung des aus der Fahrkarte ersichtlichen Fahrpreises mit dem bezahlten Betrag sofort zu prüfen. Später erhobene Einwendungen sind nicht zu berücksichtigen.

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