§ 19
Kinder vom vollendeten sechsten bis zum vollendeten fünfzehnten Lebensjahr werden zum halben Regelbeförderungspreis befördert.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 19
Kinder vom vollendeten sechsten bis zum vollendeten fünfzehnten Lebensjahr werden zum halben Regelbeförderungspreis befördert.
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