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Abkommen über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit EU – Mexiko

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2000

Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG ist der Staatsvertrag dadurch kundzumachen, dass er in allen authentischen Sprachfassungen zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegt. Aus diesem Grund ist der Inhalt dieser Rechtsvorschrift in der Datenbank nicht enthalten.

§ 0

Abkommen über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit EU – Mexiko

Kurztitel

Abkommen über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit EU – Mexiko

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 191/2000

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.10.2000

Index

59/04 EU - EWR

Beachte

Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG ist der Staatsvertrag dadurch kundzumachen, dass er in allen authentischen Sprachfassungen zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegt. Aus diesem Grund ist der Inhalt dieser Rechtsvorschrift in der Datenbank nicht enthalten.

Langtitel

Abkommen über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits

StF: BGBl. III Nr. 191/2000 (NR: GP XX RV 1482 AB 1606 S. 159 . BR: AB 5895 S. 651 .)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

1. Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages: Abkommen über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits samt Anhang und Schlussakte wird genehmigt.

2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG ist der Staatsvertrag dadurch kundzumachen, dass er in allen authentischen Sprachfassungen zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegt.

Ratifikationstext

Die Notifikation gemäß Art. 60 Abs. 2 des Abkommens wurde am 11. Mai 1999 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Laut Mitteilung des Generalsekretärs ist das Abkommen mit 1. Oktober 2000 in Kraft getreten.

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2020

Gesetzesnummer

20001000

Dokumentnummer

NOR30001070

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte