Artikel 23
Überprüfungssitzungen
Auf Antrag eines oder mehrerer Vertragsstaaten und mit Genehmigung der Mehrheit der Vertragsstaaten beruft der Generalsekretär der Vereinten Nationen eine Sitzung der Vertragsstaaten zur Überprüfung der Durchführung des Übereinkommens und im Zusammenhang mit seiner Anwendung etwa aufgetretener Probleme ein.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2018
Gesetzesnummer
20000956
Dokumentnummer
NOR40012245
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