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Artikel 23 Übereinkommen über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.10.2000

Artikel 23

Überprüfungssitzungen

Auf Antrag eines oder mehrerer Vertragsstaaten und mit Genehmigung der Mehrheit der Vertragsstaaten beruft der Generalsekretär der Vereinten Nationen eine Sitzung der Vertragsstaaten zur Überprüfung der Durchführung des Übereinkommens und im Zusammenhang mit seiner Anwendung etwa aufgetretener Probleme ein.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2018

Gesetzesnummer

20000956

Dokumentnummer

NOR40012245

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