vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 21 Übereinkommen über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.10.2000

Artikel 21

Recht zur Selbstverteidigung

Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als beeinträchtige es das Recht zur Selbstverteidigung.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2018

Gesetzesnummer

20000956

Dokumentnummer

NOR40012243

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)