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Artikel 6 Kultur, Bildung, Wissenschaft - Zusammenarbeit (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2000

Artikel 6

Die Vertragsparteien ermutigen zur Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung insbesondere durch den Austausch von Experten sowie durch den Austausch von Dokumentationen und Informationsmaterial.

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