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Artikel 5 Kultur, Bildung, Wissenschaft - Zusammenarbeit (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2000

Artikel 5

Zum Zwecke der objektiven Darstellung der Geschichte, der Geographie und der Kultur der anderen Vertragspartei in den Lehrbüchern tauschen die Vertragsparteien Lehrbücher und Lehrpläne aus und beraten und verabschieden hiezu gemeinsame Empfehlungen in einem eigens eingesetzten Expertenausschuß.

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