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Artikel 7 Auslieferung (Kanada)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2000

Artikel 7

Vereinfachte Auslieferung

(1) Die Auslieferung einer Person kann nach den Bestimmungen dieses Vertrages auch dann bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 5 Absätze 1, 2 und 3 nicht erfüllt sind, sofern sich die betroffene Person mit der Auslieferung einverstanden erklärt.

(2) Artikel 13 findet in einem solchen Fall Anwendung, es sei denn, daß der ersuchte Staat vor der Übergabe erklärt, auf die Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität zu verzichten.

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