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Artikel 6 Auslieferung (Kanada)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2000

Artikel 6

Ergänzende Information

Wenn der ersuchte Staat der Auffassung ist, daß die zur Unterstützung eines Auslieferungsersuchens übermittelten Unterlagen für eine Entscheidung nach diesem Vertrag nicht ausreichend sind, ersucht er um Übermittlung ergänzender Information innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist.

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