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Artikel 18 Auslieferung (Kanada)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2000

Artikel 18

Inkrafttreten und Kündigung

(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden sobald wie möglich in Wien ausgetauscht.

(2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht wurden.

(3) Vorbehaltlich des Absatzes 4 tritt das am 11. 5. 1967 in Ottawa unterzeichnete Auslieferungsabkommen zwischen der Republik Österreich und Kanada *) mit Inkrafttreten dieses Vertrages außer Kraft.

(4) Auf Auslieferungen, die nach Inkrafttreten dieses Vertrages begehrt werden, finden dessen Bestimmungen Anwendung.

(5) Auf Auslieferungen, die vor Inkrafttreten dieses Vertrages begehrt werden, finden die Bestimmungen des in Absatz 3 erwähnten Abkommens weiter Anwendung.

(6) Jede Vertragspartei kann diesen Vertrag jederzeit durch schriftliche Notifikation an die andere Partei auf diplomatischem Weg kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Zeitpunkt des Einlangens dieser Notifikation wirksam.

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hiezu gehörig Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet.

Geschehen zu Ottawa am 5. Oktober 1998 in zweifacher Ausfertigung in deutscher, englischer und französischer Sprache, wobei alle Texte in gleicher Weise authentisch sind.

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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 324/1969

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