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Artikel 17 Auslieferung (Kanada)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2000

Artikel 17

Verfahrensführung

(1) Im Falle eines Auslieferungsersuchens der österreichischen Behörden führt der Generalstaatsanwalt von Kanada das Auslieferungsverfahren.

(2) Im Falle eines Auslieferungsersuchens der kanadischen Behörden wird das Auslieferungsverfahren nach österreichischem Recht durchgeführt.

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