Artikel 17
Verfahrensführung
(1) Im Falle eines Auslieferungsersuchens der österreichischen Behörden führt der Generalstaatsanwalt von Kanada das Auslieferungsverfahren.
(2) Im Falle eines Auslieferungsersuchens der kanadischen Behörden wird das Auslieferungsverfahren nach österreichischem Recht durchgeführt.
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