§ 31.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind die Bundesministerien für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung und für Justiz im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien betraut.
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2025
Gesetzesnummer
20000698
Dokumentnummer
NOR40008029
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