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Artikel 31 Europäisches Übereinkommen über Staatsangehörigkeit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2000

Artikel 31

Kündigung

(1) Jeder Vertragsstaat kann jederzeit das gesamte Übereinkommen oder nur Kapitel VII durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Notifikation kündigen.

(2) Die Kündigung tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Einlangen der Notifikation beim Generalsekretär folgt.

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2019

Gesetzesnummer

20000505

Dokumentnummer

NOR40006006

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