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Artikel 25 Europäisches Übereinkommen über Staatsangehörigkeit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2000

Kapitel IX

Anwendung des Übereinkommens

Artikel 25

Erklärungen zur Anwendung des Übereinkommens

(1) Jeder Vertragsstaat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären, daß er Kapitel VII von der Anwendung des Übereinkommens ausschließt.

(2) Die Bestimmungen des Kapitels VII gelten nur zwischen Vertragsstaaten, für die es in Kraft ist.

(3) Jeder Staat kann dem Generalsekretär des Europarates zu jedem späteren Zeitpunkt mitteilen, daß er die Bestimmungen des Kapitels VII, die er bei der Unterzeichnung oder in seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde ausgeschlossen hatte, anwenden wird. Diese Mitteilung wird zum Zeitpunkt ihres Einlangens wirksam.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2019

Gesetzesnummer

20000505

Dokumentnummer

NOR40006000

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