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Artikel 20 Europäisches Übereinkommen über Staatsangehörigkeit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2000

Artikel 20

Grundsätze für Personen, die keine Staatsangehörigen sind

(1) Jeder Vertragsstaat beachtet die folgenden Grundsätze:

  1. a) Staatsangehörige eines Vorgängerstaates, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Gebiet haben, dessen Souveränität auf einen Nachfolgestaat übergegangen ist, und die dessen Staatsangehörigkeit nicht erworben haben, haben das Recht, in diesem Staat zu bleiben;
  2. b) die in lit. a genannten Personen sind hinsichtlich sozialer und wirtschaftlicher Rechte genauso zu behandeln wie Staatsangehörige des Nachfolgestaates.

(2) Jeder Vertragsstaat kann die in Absatz 1 behandelten Personen von der Beschäftigung im öffentlichen Dienst, die die Ausübung hoheitlicher Befugnisse beinhaltet, ausschließen.

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2019

Gesetzesnummer

20000505

Dokumentnummer

NOR40005995

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