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Artikel 18 Europäisches Übereinkommen über Staatsangehörigkeit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2000

Kapitel VI

Staatennachfolge und Staatsangehörigkeit

Artikel 18

Grundsätze

(1) In Staatsangehörigkeitsangelegenheiten in Fällen einer Staatennachfolge beachtet jeder betroffene Vertragsstaat, insbesondere um Staatenlosigkeit zu vermeiden, die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit, die Vorschriften der Menschenrechte und die in den Artikeln 4 und 5 dieses Übereinkommens und in Absatz 2 dieses Artikels enthaltenen Grundsätze.

(2) Bei der Entscheidung über die Verleihung oder Beibehaltung der Staatsangehörigkeit in Fällen der Staatennachfolge berücksichtigt jeder Vertragsstaat insbesondere:

  1. a) die echte und tatsächliche Beziehung des Betroffenen zum Staat;
  2. b) den gewöhnlichen Aufenthalt des Betroffenen zur Zeit der Staatennachfolge;
  3. c) den Willen des Betroffenen;
  4. d) die territoriale Herkunft des Betroffenen.

(3) In den Fällen, in denen der Staatsangehörigkeitserwerb vom Verlust einer ausländischen Staatsangehörigkeit abhängig ist, sind die Bestimmungen des Artikels 16 dieses Übereinkommens anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2019

Gesetzesnummer

20000505

Dokumentnummer

NOR40005993

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