Artikel 16
Beibehaltung der bisherigen Staatsangehörigkeit
Ein Vertragsstaat darf den Erwerb oder die Beibehaltung seiner Staatsangehörigkeit nicht von der Aufgabe oder dem Verlust einer anderen Staatsangehörigkeit abhängig machen, wenn die Aufgabe oder der Verlust unmöglich oder unzumutbar ist.
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2019
Gesetzesnummer
20000505
Dokumentnummer
NOR40005991
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
