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Artikel 17 Europäisches Übereinkommen über Staatsangehörigkeit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2000

Artikel 17

Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit mehrfacher Staatsangehörigkeit

(1) Die Staatsangehörigen eines Vertragsstaates, die eine weitere Staatsangehörigkeit besitzen, haben in dem Hoheitsgebiet des Vertragsstaates, in dem sie ansässig sind, dieselben Rechte und Pflichten wie andere Staatsangehörige dieses Vertragsstaates.

(2) Die Bestimmungen dieses Kapitels lassen

  1. a) die völkerrechtlichen Vorschriften über den diplomatischen oder konsularischen Schutz durch einen Vertragsstaat für einen seiner Staatsangehörigen, der gleichzeitig eine weitere Staatsangehörigkeit besitzt, und
  2. b) in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit die Anwendung der Vorschriften des internationalen Privatrechts jedes Vertragsstaates

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2019

Gesetzesnummer

20000505

Dokumentnummer

NOR40005992

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