Antrieb
§ 38
Fahrmotoren, Getriebe und sonstige Bauteile zur Kraftübertragung müssen unter Berücksichtigung der Streckenverhältnisse, der Zugzusammensetzung und der Fahrgeschwindigkeit für die größten betrieblich vorkommenden Antriebs- und Bremskräfte bemessen sein. Dabei ist insbesondere die Beanspruchung
- 1. beim generatorischen Bremsen,
 - 2. beim Schleudern sowie Überbremsen und
 - 3. bei stoßartigen Änderungen der Fahrleitungsspannung
 
zu beachten.
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